Am Leuchtturm, 24960 Glücksburg-Schausende

Satzung

Satzung des Club Nautic e.V. in der Fassung vom 24. Juli 2024
(In der Satzung schließt die Nennung der männlichen Form die weibliche mit ein)

§ 1 Name und Sitz

Der am 10. August 1974 gegründete Verein trägt den Namen CLUB NAUTIC e.V. mit dem Sitz in Glücksburg-Schausende. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck Gemeinnützigkeit

Vereinszweck des Club Nautic e.V ist die Förderung und Ausübung des Natur- und Landschaftsverträglichen Wassersports in all seinen Erscheinungsformen, insbesondere die Heranführung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen an den Segelsport.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Organisation und Durchführung eines geordneten, regelmäßigen Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für Kinder und Jugendliche durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal.
Unterhaltung und Bereitstellung von Segelbooten für die entsprechenden Altersklassen des seglerischen Nachwuchses.
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Teilnahme an solchen anderer Vereine.
Förderung der Jugendarbeit und der Inklusion durch sportliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
Der CN fördert Wassersport und betreibt den Hafen so, dass Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Generationengerechtigkeit beachtet werden.
Der Club Nautic e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stander

Der dreieckige Clubstander besteht aus einem quer gestellten Dreieck mit blauem Grund. Über einem blauen Kreisabschnitt an der Basis des Standers ist ein gelbes, gleichseitiges Dreieck eingearbeitet, dessen Basis durch den Kreisbogen gebildet wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Im CN gibt es folgende Arten von Mitgliedern:

  1. Ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder,
  3. Außerordentliche Mitglieder,
  4. Korporative Mitglieder,
  5. Jugendliche Mitglieder,
  6. Fördernde Mitglieder.

Für die Mitglieder gem. Nr. 1 und Nr. 3 besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Familienmitglieder im Sinne dieser Satzung sind nur Ehe- und/oder Lebenspartner und Kinder. Die Familienmitgliedschaft ist abhängig von der Mitgliedschaft der Antrag stellenden Person, die Erstmitglied ist.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft beim CN können alle Personen erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Clubs wirksam fördern wollen.

Ordentliche Mitglieder haben gegenüber dem CN uneingeschränkt alle Rechte und Pflichten.

§ 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gewählt. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die aus bestimmten Gründen nicht wie ordentliche Mitglieder am Clubleben teilnehmen können. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Ihre Beiträge und sonstigen Leistungen an den Verein dürfen höchstens die Hälfte der Beiträge und sonstigen Leistungen der ordentlichen Mitglieder ausmachen. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss. Ob die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied vorliegen, entscheidet der Vorstand nach Lage des Einzelfalles.

§ 8 Korporative Mitglieder und Fördernde Mitglieder

  1.  Korporative Mitglieder können Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Die korporativen Mitglieder üben Ihre Mitgliedschaft durch höchstens zwei stimmberechtigte Bevollmächtigte aus. Aufnahmebedingungen und Höhe des Beitrages sowie Aufnahmegebühren werden durch den Vorstand festgelegt. Sie dürfen nicht geringer sein als diejenigen für ordentliche Mitglieder.
  2. Fördernde Mitglieder sind solche, die den CN durch ihre Mitgliedschaft in seinen Zielen unterstützen möchten, ohne die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu erwerben. Sie sind von den Pflichten des § 12 Nr. 2, 5 und 7 dieser Satzung (Aufnahmegebühr, Umlage, Arbeitsdienst) befreit. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird durch den Vorstand per Beschluss festgelegt.

§ 9 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche können von der Vollendung des 8. Lebensjahres an mit schriftlicher Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied in der Jugendabteilung des CN werden. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie können ab Vollendung des 16. Lebensjahres an dieser Versammlung teilnehmen.
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die jugendliche Mitgliedschaft. Danach kann auf Antrag die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft erworben werden.

§ 10 Aufnahme

Für jede Aufnahme ist ein schriftlicher, von zwei Mitgliedern des CN durch Unterschrift befürworteter Antrag an den Vorstand erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Einstimmigkeit ist erforderlich.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt;
      Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss von Liegeplatzinhabern 15 Monate, von allen Anderen drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Liegeplatzinhaber hat das Recht, nach Verkauf des Liegeplatzes zum Quartalsende seinen Austritt zu erklären oder den Status zu wechseln.
    3. Ausschluss.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen in § 12 der Satzung genannten Pflichten gegenüber dem CN nicht nachkommt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung
    oder die Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht hat. Eine Pflichtverletzung im Sinne des Satzes 2 liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied wegen fälliger Leistungen dreimal oder mehr gemahnt wurde. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  3. die Familienmitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft des Erstmitglieds.
  4. Bei Kindern, die kein Mitglied nach § 9 (Jugendliches Mitglied) sind, endet die Mitgliedschaft mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

  1. Der CN erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr zu ermäßigen oder zu erlassen.
  3. Jugendliche Mitglieder, die ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des CN werden, zahlen keine Aufnahmegebühr.
  4. Der Jahresbeitrag ist jährlich spätestens bis zum 30. April zu zahlen. Der Vorstand kann davon abweichende Regelungen und auch Ratenzahlungen beschließen.
  5. Sofern dem CN außergewöhnliche Belastungen erwachsen, kann die Mitgliederversammlung zu deren Deckung eine Umlage beschließen.
  6. Von Mitgliedern, welche Inhaber eines Liegeplatzrechtes sind, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlangt werden, dass sie dem Club bei voraussichtlicher Abwesenheit von bestimmter Dauer ihren Platz für Gastlieger unentgeltlich zur Verfügung stehen; das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Jahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden an den vom Vorstand festgesetzten Arbeitsdiensttagen zu leisten oder einen Auslösungsbetrag an den Club zu entrichten; das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Bei Familienmitgliedschaften beschränkt sich der Arbeitsdienst auf eine Person.
  8. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass die Inhaber von Liegeplatzrechten zur Finanzierung des allgemeinen, laufenden Erhaltungsaufwandes für den Hafen eine jährliche Liegeplatzabgabe bis zur Höhe des 1 1/2 fachen ihres Jahresbeitrages zu entrichten haben. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage und wird nach Größe und Wert der Liegeplätze gestaffelt.
  9. Erfüllt ein Mitglied die in diesem Paragraphen genannten Pflichten nach Fälligkeit oder Aufforderung nicht, so erhält es eine gebührenpflichtige Mahnung. Erfolgt auch danach keine Leistung, werden eine zweite und schließlich eine dritte gebührenpflichtige Mahnung zugestellt. Die Höhe der Mahngebühren setzt der Vorstand durch Beschluss fest, welcher der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen ist.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Organe des Club Nautic e.V.

Die Organe des CN sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ältestenrat

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft spätestens zum 31. März eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung elektronisch per Text oder schriftlich eingeladen werden.
  2. Anträge für die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Auch ohne Einhaltung dieser Frist können Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Auflösung oder Änderung des Zwecks des Club Nautic e.V. der Mitliederversammlung mündlich unterbreitet werden. Solche Anträge werden behandelt, sofern sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der erschienenen Stimmberechtigten ergibt. § 18 Ziffer 5. gilt entsprechend.

§ 16 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  2. Über den Verlauf und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
    Dieses Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  3. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
    1. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren,
    5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich mindestens 10 Mitglieder beantragen. Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 18 Abstimmungsverfahren

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/8 der stimmberechtigten Clubmitglieder erschienen sind.
  2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Bevollmächtigten der korporativen Mitglieder.
  3. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf ordentliche Mitglieder, welche an der Mitgliederversammlung teilnehmen, übertragen. Derart übertragene Stimmrechte gelten als „Stimmen der anwesenden Mitglieder“ beziehungsweise „Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder“ im Sinne dieser Vorschrift.
  4. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht mit 1/4 der abgegebenen „Stimmen der anwesenden Mitglieder“ eine schriftliche, geheime Abstimmung beschlossen wird.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen „Stimmen der anwesenden Mitglieder“, sofern nicht etwas anderes gesagt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der „Stimmen der anwesenden Mitglieder“ (gem. Ziffer 5).
  7. Der Beschluss über eine Umlage (§ 12 Ziffer 5) und der Beschluss über eine Veränderung des Jahresbeitrages (§ 12 Ziffer 1) bedarf einer 2/3 Mehrheit der „Stimmen der anwesenden Mitglieder“ (gem. Ziffer 5).
  8. Der Beschluss über eine Änderung des Zwecks (§ 2) sowie über die Auflösung des CN (§ 23) bedarf einer 3/4 Mehrheit der „Stimmen der stimmberechtigten Clubmitglieder“.

§ 19 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Finanzwart,
  4. dem Hafen- und Anlagenwart
  5. dem Sport- und Jugendwart.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar:

  1. im ersten Jahr der Vorsitzende und der Finanzwart
  2. im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Hafen- und Anlagenwart und der Sport- und Jugendwart.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. für die Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen,
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
  3. das Vermögen des CN zu verwalten und Erträge des Vermögens sowie Zuwendungen Dritter nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden,
  4. über den Bestand und die Veränderungen des Vermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen,
  5. nach Schluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung kaufmännischer Grundsätze sowie einen Bericht über seine Tätigkeit aufzustellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen,
  6. einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr aufzustellen.

5. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Vertretungen innerhalb des Vorstandes festgelegt werden.

6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; finanziell sich auswirkende Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzwartes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 19a Kompetenzteams

Der Vorstand kann Mitglieder in Kompetenzteams bestellen und abberufen.

§ 20 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie haben die Kassen- und Buchführung des CN zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Für das Wahlverfahren gelten die entsprechenden Bestimmungen aus § 19:

§ 21 Liegeplatzrechte

  1. Der CN betreibt in GIücksburg-Schausende einen Yachthafen mit Liegeplätzen für Sportboote. Inhaber eines Liegeplatzrechtes kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied sein mit Ausnahme eines minderjährigen Liegeplatzerben, der jugendliches Mitglied sein oder werden muss; ein solches jugendliches Mitglied hat dem Club gegenüber alle Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes und volljährigen Liegeplatzinhabers.
    Die Mindestaltervorschrift des § 9 Absatz I gilt bei minderjährigen Liegeplatzerben nicht.
  2. Der Club wird einen Liegeplatzerben, der im Zeitpunkt des Erbfalls kein Mitglied ist, auf dessen Antrag in den Verein aufnehmen, sofern nicht in der Person des Erben wichtige Gründe liegen, welche einer Mitgliedschaft entgegenstehen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen; insoweit gilt § 10 Satz 3 nicht.
  3. Bei Verkauf eines Liegeplatzes hat der CN ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht; das gilt auch bei Verkauf an einen zukünftigen gesetzlichen Erben (§ 511 BGB).
    Bei unentgeltlicher Verfügung über das Liegeplatzrecht sowie Tausch oder Verkauf unter Preis schenkhalber ist die Zustimmung des CN erforderlich; handelt es sich bei einer derartigen Verfügung um eine Übertragung auf Kinder, Ehegatten oder Eltern des Liegeplatzinhabers, so kann die Zustimmung nur nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung versagt werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist die Verfügung über das Liegeplatzrecht dem CN gegenüber unwirksam.
  4. Erteilt der CN seine Zustimmung zu einem der unter Ziffer 3. Absatz 2 genannten Rechtsgeschäfte nicht oder lehnt er die Aufnahme eines Liegeplatzerben als Mitglied ab, so hat er selbst das Liegeplatzrecht zum Verkehrswert – das ist der zurzeit tatsächlich erzielbare Marktpreis – zu erwerben.
  5. Tritt ein Liegeplatzinhaber aus dem Club aus oder wird er ausgeschlossen oder wird seine ordentliche Mitgliedschaft auf eigenen Antrag in eine außerordentliche umgewandelt, so fällt das Liegeplatzrecht an den Club zurück, welcher es dem bisherigen Liegeplatzinhaber zum Verkehrswert zu vergüten hat.
  6. In belegbaren Härtefällen sollen die Interessen eines in Not geratenen Liegeplatzinhabers berücksichtigt werden.

§ 22 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, zum Wohle des CN Streitigkeiten zu schlichten und den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen; er kann Anträge und An­fragen an den Vorstand richten. Jedes Vereinsmitglied kann sich jederzeit an den Ältestenrat wenden.
  2. Der Ältestenrat ist insbesondere zuständig für das Verhängen von Vereinsstrafen einschließlich des Ausschlusses eines Mitgliedes, sofern der Vorstand an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 11 Ziffer 2. der Satzung als Betroffener gehindert ist.
  3. Der Ältestenrat besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, welche vom Vorstand bestellt und abberufen werden. In den Ältestenrat sollen – sofern vorhanden – die Ehrenmitglieder und andere angesehene ordentliche Vereinsmitglieder mit langjähriger Erfahrung im Clubleben berufen werden.
  4. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen eine/n Ältermann/-frau, der/die die Sitzungen des Ältestenrates einberuft und leitet.
  5. Der Vorstand kann den Ältestenrat mit besonderen Aufgaben, zum Beispiel als Bau- oder Festausschuss tätig zu sein, betrauen.

§ 23 Auflösung des Club Nautic e.V.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Glücksburg, 24. Juli 2024
Der Vorstand